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NWB Nr. 15 vom Seite 1063

Der Staffelmietvertrag im Wohn- und Gewerberaummietverhältnis

Eine Staffelmietvereinbarung bietet insbesondere Vermietern mehr Vor- als Nachteile

Prof. Dr. Ulf Börstinghaus

Staffelmietverträge ermöglichen, die Mietenentwicklung für die Zukunft fest zu vereinbaren. Sie sind nach allgemeinem Zivilrecht grds. zulässig (§ 311 Abs. 1 BGB). Auch in der Wohnraummiete sind sie seit 1982 nicht mehr verboten. § 557a BGB bestimmt, dass solche Vereinbarungen wirksam sind, in denen sich Vermieter und Mieter bereits bei Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt darauf geeinigt haben, dass die Miete in der Zukunft steigen soll. Der Gesetzgeber wollte insbesondere den gewerblichen Investoren mit dieser Gestaltungsmöglichkeit exaktere Renditekalkulationen ermöglichen. Die Möglichkeit des § 558 BGB, die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu erhöhen, wurde zum einen wegen der einzuhaltenden Formalien und zum anderen wegen der nur schwer abzuschätzenden Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete als nicht ausreichend angesehen. Staffelmietvereinbarungen bieten Chancen und Risiken, die nachfolgend dargestellt werden.

I. Staffelmiete im Wohnraummietverhältnis

[i]Im Grundsatz sind Staffelmietvereinbarungen unzulässig§ 557 Abs. 4 BGB verbietet im Miethöherecht grds. Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters. Hierzu zählen auch Staffelmietvereinbarungen, da zukünftige Mietsteigerungen für den...

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