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NWB Nr. 15 vom

Stundung von Erbschaftsteuer beim Erwerb von Grundvermögen

Michael von Arps-Aubert

Angesichts der seit Jahren steigenden Immobilienwerte verblassen die sachlichen und persönlichen Freibeträge und führen vermehrt zu hohen Erbschaftsteuerbelastungen beim Erwerb von Grundvermögen. Fehlen bei der Übertragung von Grundstücken durch Erbschaft oder Schenkung liquide Mittel für die sofortige Begleichung der Erbschaftsteuer, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Erwerber von Wohnimmobilien eine Stundung der Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG und/oder § 222 AO beanspruchen kann.

Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

[i]Erwerb von zu Wohnzwecken genutzten GrundstückenNach § 28 Abs. 3 ErbStG ist dem Erwerber auf Antrag die auf i. S. des § 13d Abs. 3 ErbStG begünstigtes Vermögen (vermieteter Wohnraum) entfallende Erbschaftsteuer bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses erworbenen Vermögens aufbringen kann. Eine entsprechende Stundung kommt in Betracht, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, welches der Erwerber nach dem Erwerb tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Beim Grundstückserwerb von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos.

[i]Erwerber muss vorrangig erworbenes weiteres oder eigenes Vermögen einsetzenDer Erwerber muss vorrangig erworbenes weiteres Vermögen oder vorhandenes eigenes ...

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