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Datenzugriff und Datenträgerüberlassung im Rahmen der Betriebsprüfung bei EÜR
Die Rechtsvorschriften zur digitalen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen sowie dem korrespondierenden Datenzugriff im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (§ 147 Abs. 2, 5 und 6 AO) sind seit über 20 Jahren in Kraft und führen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Stpfl. und Finanzverwaltung. Kurz gesagt möchten die Stpfl. möglichst selten, möglichst kostengünstig und im geringstmöglichen Umfang ihre Daten an die Finanzverwaltung bereitstellen. Während die Betriebsprüfung wiederum den Zugang zu möglichst allen vorhandenen Daten, jederzeit und auf allen technischen Wegen anstrebt. Während der deutsche Fiskalstaat bei der Digitalisierung im internationalen Vergleich deutlich zurück liegt, sind die Erwartungen bis hin zu konkreten Anforderungen an seine Stpfl. unter Verweis auf die zeitgemäßen Entwicklungen immer umfangreicher geworden. Dank der gesetzlichen Regelung in § 147 Abs. 6 Satz 4 AO haben die Stpfl. die damit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen allerdings allein zu stemmen. Entsprechende Streitigkeiten im Zusammenhang von Datenzugriff und steuerlicher Außenprüfung sind daher vorprogrammiert. So durfte sich der BFH auch jüngst wieder mit Themen aus dem Bereich der vom BMF ve...