Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 Nr. 16 UStG Mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen eng verbundene Umsätze
Bezug:
1. Allgemeines
1.1 Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen sind solche Umsätze eng verbunden, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (vgl. BStBl 1978 II S. 173). Die Umsätze dürfen nicht im wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu stpfl. Umsätzen anderer Unternehmer stehen (Abschn. 100 Abs. 1 UStR 2000).
Umsätze einer Krankenanstalt sind nicht mehr eng verbunden i. S. des § 4 Nr. 16 UStG, wenn die ihnen zugrundeliegenden Leistungen in einem abgrenzbaren Bereich außerhalb der typischen Tätigkeit der Anstalt erbracht werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Krankenhaus mitdiesen Leistungen in eine gewisse Konkurrenz zu anderen nicht begünstigten Unternehmen tritt. Zweifelsfälle sind dabei nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
1.2 Krankenhäuser, Kurkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken können die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG in Anspruch nehmen, wenn es sich begrifflich um Krankenhäuser i. S. von Abschn. 96 UStR 2000 mit Verweisung auf R 82 EStR 1998 handelt und auch die ...