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BdF, - S 7160 a

§ 4 Nr. 8 UStG Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten

Durch Art. 20 Nr. 7 des Jahressteuergesetzes 1996 v. (BStBl I S. 438, 583) ist § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG dahingehend geändert worden, daß die Steuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten mit Wirkung v. entfallen ist. Diese Leistungen sind nunmehr nur noch von der USt befreit, sofern sie Nebenleistungen zu einer steuerfreien Kreditgewährung darstellen. In diesem Zusammenhang ist gefragt worden, wie die Verwaltung von Treuhandkrediten und sog. stillen Gemeinschaftskrediten ustl. zu behandeln ist.

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder bittet der BdF, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Treuhandkredite

Bei der Vergabe von Treuhandkrediten, z. B. beim Förderprogramm für berufliche Bildung des Bundeswirtschaftsministeriums (BF-Darlehen), schließt die Hausbank im eigenen Ermessen einen Darlehensvertrag mit dem jeweils begünstigten Kreditnehmer ab. Der Vertrag kommt im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung (für Rechnung eines Förderinstitutes, z. B. der Deutschen Ausgleichsbank) zwischen der Hausbank und dem begünstigten Kreditnehmer zustande. Für die Tätigkeit im Rahmen der Kreditgewährung gegenüber dem jeweiligen Kreditnehmer (Anbahnung und Abschluß des Kreditvertrages, B...

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BMF v. 29.12.1997 - S 7160 a

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