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Einkommenspfändung – mehr als nur Anspruch A im Pfüb-Formular ankreuzen – Teil 11
Schlechte Auftragslage oder eine Wirtschaftskrise sind häufig Gründe für die Auszahlung von Kurzarbeitergeld, da die Firmen hierdurch entlastet werden sollen. Gerade in der Corona-Zeit ist bzw. war der Bezug von Kurzarbeitergeld ein wichtiges Thema. Aber welche Auswirkungen hat der Bezug von Kurzarbeitergeld auf die Lohnpfändung?
Grundlagen
Kurzarbeitergeld wird zwar durch den Arbeitgeber mit dem Lohn ausgezahlt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Lohnleistung des Arbeitgebers, sondern um eine Zahlung nach dem Sozialgesetzbuch. Das Kurzarbeitergeld sichert Arbeitnehmern, die aufgrund von Kurzarbeit Einkommenseinbußen haben, eine sog. Nettoentgeltdifferenz. Bei Arbeitnehmern ohne Kinder beträgt das Kurzarbeitergeld 60 %, bei Arbeitnehmern mit Kind(ern) 67 % des ausfallenden Nettoarbeitsentgeltes, § 105 SGB III.
Aufgrund der Corona-Krise können – befristet bis – Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen von erhöhtem Kurzarbeitergeld profitieren. Ab dem vierten Monat des Bezugs wurde das Kurzarbeitergeld auf 70 (beziehungsweise 77 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 (beziehungsweise 87 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt.
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