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Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen bei einer Tochterpersonengesellschaft im Konzernabschluss
I. Sachverhalt
Die MU GmbH stellt einen handelsrechtlichen Konzernabschluss auf, in den die TU GmbH & Co. KG einbezogen wird. Am Kommanditkapital der TU ist MU mit 70 % und ein konzernexterner Dritter (D) mit 30 % beteiligt.
TU erzielte im Geschäftsjahr 2021 einen Jahresüberschuss von 80 T€. Der Gesellschaftsvertrag der TU sieht vor, dass Vergütungen an Gesellschafter gewinnunabhängig anfallen und im Verhältnis der Gesellschafter untereinander nicht als Aufwand, sondern als „Vorabgewinn“ zu behandeln sind. Der danach verbleibende Restbetrag wird nach den Kapitalanteilen verteilt bzw. den Verlustsonderkonten belastet. Im Geschäftsjahr 2021 betrugen die Tätigkeitsvergütungen der TU an MU und an D jeweils 50 T€, so dass ein Verlust von 20 T€ entsteht. Die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern stellt sich wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
MU | D
|
Summe | |
Tätigkeitsvergütungen | 50 | 50 | 100 |
Verlustanteile | -14 | -6 | -20 |
Summe | 36 | 44 | 80 |
Zur Erbringung der Leistungen an TU sind bei MU Aufwendungen von 45 T€ angefallen (von weiteren Erträgen und Aufwendungen wird abstrahiert).
II. Fragestellungen
Welche Auswirkungen ergeben sich aus der gesellschaftsrechtlichen Regelung bei TU im Konzernabschluss der MU?