Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 4 IntPatÜbkG, Art 69 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst d EuPatÜbk
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zum Steuern einer Vorrichtung zur Zeilenentflechtung (europäisches Patent)" – unzulässige Veränderung des Schutzbereichs - Nichtigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u. a. für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 418 754 (Streitpatent), das am 8. Oktober 2003 angemeldet worden ist und die Priorität der US-amerikanischen Patentanmeldungen vom 8. Oktober 2002 (US 416 832 P) und vom 20. Mai 2003 (US 441 491) in Anspruch nimmt. Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Streitpatent betrifft das sog. Deinterlacing (Zeilenentflechtung), bei dem Videobilder, die mittels Interlacing (Zeilensprungverfahrens) kodiert wurden, in Vollbilder konvertiert werden. Es trägt die Bezeichnung „Progressive conversion of interlaced video based on coded bitstream analysis“ („Auf kodierter Datenströmanalyse basierte Progressivumwandlung von einem Zeilensprungvideo“) und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 603 41 597 geführt.
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