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§ 4 Nr. 21a UStG Institute „an„ einer Hochschule
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt zur Frage, ob auch privatrechtlich organisierte Institute ”an” einer Hochschule, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21a UStG in Anspruch nehmen können, folgendes:
Nach § 4 Nr. 21a UStG sind die Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit von der USt befreit. Der Gesetzgeber hat die Steuerbefreiung auf die Umsätze dieser Einrichtungen beschränkt. Institute ”an” einer Hochschule, die privatrechtlich organisiert sind, gehören nicht zum hoheitlichen Bereich der Hochschule. Die Befreiungsvorschrift kann nicht entgegen ihrem Wortlaut hinaus auf andere Einrichtungen angewendet werden. Die Institute können daher die Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.
Die Umsätze der Institute unterliegen allerdings unter den Voraussetzungen des zum neu eingeführten § 68 Nr. 9 AO dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Nach § 1e des Einführungsgesetzes zur AO ist die Steuerermäßigung auch für frühere Besteuerungszeiträume zu gewähren, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.