Bodenvertiefung für einen Bremsprüfstand und Fundamente für eine Werbeanlage als Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Werkstatt
Leitsatz
1. Eine Bodenvertiefung erfüllt keine spezielle Funktion für den Bremsenprüfstand und darauf aufbauend für eine Kfz-Werkstatt,
wenn die Vertiefung nicht der „Verankerung” der Bremsenprüfanlage dient, der eigentliche, unmittelbare Betrieb der Kfz-Werkstatt
auch ohne eine entsprechende Vertiefung im Boden durchführbar wäre und nur die Notwendigkeit einer mobilen Bremsenprüfanlage
entfällt.
2. Bei Fundamenten für eine Werbeanlage einer Kfz-Werkstatt handelt es sich – anders als Einzelfundamente für Maschinen –
um keine Betriebsvorrichtung, da eine Kfz-Werkstatt grundsätzlich auch ohne entsprechende Fundamente (unmittelbar) betrieben
werden kann.
3. Nebentätigkeiten, die rechtlich und wirtschaftlich in engem Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehen (hier: Überlassung
der Bodenvertiefung für einen Bremsprüfstand und der Fundamente für eine Werbeanlage einer Kfz-Werkstatt), liegen dann noch
innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise nicht
begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und wirtschaftlichen Nutzung des Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und
als zwingend notwendiger Teil einer unternehmerisch sinnvoll gestalteten Nutzung bzw. Verwaltung des eigenen Grundbesitzes
angesehen werden können.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 10/2022 S. 447 GStB 2022 S. 229 Nr. 7 KÖSDI 2022 S. 22679 Nr. 4 DAAAI-58906
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 11.02.2022 - 14 K 2267/19 G,F
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