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FG Münster Urteil v. - 13 K 3811/19 E

Gesetze: § 15 Abs. 3 EStG

Einkommensteuer

Liebhaberei beim Betrieb einer Reithalle/Pferdepension

Leitsatz

1. An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Eine Gewinnerzielungsabsicht kann insbesondere fehlen, wenn sich die negativen Betriebsergebnisse (hier: einer Reithalle bzw. Pferdepension) über einen Zeitraum von zwölf Veranlagungszeiträumen verstetigt haben und deshalb der Schluss nahe liegt, dass der Betrieb nach der Art, wie er betrieben wird, auf Dauer gesehen nicht geeignet ist, Gewinne abzuwerfen, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit bestimmend waren.

2. An der schlüssigen Darlegung, dass aus dem Betrieb einer Reithalle/Pferdepension ein Totalgewinn erwartet werden kann, fehlt es, wenn in der Totalgewinnprognose des Steuerpflichtigen die Angaben zur Höhe der Einnahmen, der Betriebsausgaben und der Gesamtgewinnprognose zueinander in Widerspruch stehen, unklar ist, welches Betriebskonzept bestand und welche Einnahmen tatsächlich erzielt werden sollten und Abzugspositionen (hier: Darlehenszinsen, Futtermittelkosten, Energiekosten, zukünftige Wartungs- und Reparaturkosten) nicht oder zu niedrig berücksichtigt worden sind.

Fundstelle(n):
DStRE 2022 S. 1272 Nr. 20
TAAAI-58905

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Urteil v. 16.02.2022 - 13 K 3811/19 E

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