Verfahrensrecht | Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (BMF)
Das BMF hat im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung zur geplanten Verlängerung der Steuererklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verschiedene Anweisungen getroffen ().
Hintergrund: Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz v. (BGBl. I S. 2035) wurden die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Abs. 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO).
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Artikel 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (BT-Drucks. 20/1111 v. ) um weitere drei Monate verlängert werden.
Dem BMF zufolge gilt im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung Folgendes:
Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen (vgl. Rn. 3) und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Absatz 2 AO nicht anzuwenden. § 152 Absatz 1 AO bleibt anwendbar.
Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des und bis zum Inkrafttreten des Vierten CoronaSteuerhilfegesetzes gilt - vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO - nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO.
Das BStBl I S. 984 wird nach der Rn. 21 entsprechend ergänzt: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag in der .
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
EAAAI-58816