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Anwendung des Monetary Unit Sampling in der Betriebsprüfung
Passend zur „Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ in § 88 Abs. 2 AO fordert der Bundesrechnungshof einen einheitlichen (verstärkten) Einsatz quantitativer Prüfungsmethoden, weil „traditionelle Methoden der steuerlichen Betriebsprüfung, beispielsweise Beleg- und Akteneinsicht, [...] an Effektivität und Effizienz verlieren.“ Die zunehmende Präsenz in der Steuerliteratur zeigt, dass dies u. a. mit dem mathematisch-statistischen Stichprobenverfahren „MUS“ geschieht. Zur verfahrensrechtlich korrekten Einordnung der Ergebnisse ist aber ein ausreichendes Verständnis von MUS inklusive der Parameter erforderlich.
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Stichprobenplanung und -prüfung
Schon lange wird MUS in der Wirtschaftsprüfung eingesetzt, weil der bekannte Zusammenhang aus dem Umfang einer Zufallsstichprobe und der Übereinstimmung mit der Grundgesamtheit zu einem vernünftigen Verhältnis aus Prüfungsaufwand und Aufklärungsgewinn beitragen kann. Üblicherweise werden ein maximal tolerierbarer Grundgesamtheitsfehler von 3 % (Wesentlichkeit) sowie das angestrebte Prüferrisiko, ein fehlerhaftes Prüffeld nicht als solches zu erkennen, von 5 % (entsprechend 95 % Konfid...