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NWB Nr. 14 vom Seite 957

Die rechtssichere Vereinbarung eines Gewerberaummietvertrags

Patricia Nußmann

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 986Die Gründe für den Abschluss eines Gewerberaummietvertrags sind i. d. R. immer die gleichen: Der Mieter möchte sein Unternehmen zu marktangemessenen Konditionen gut untergebracht wissen und sieht in dem anzumietenden Mietobjekt einen Standortvorteil. Der Vermieter möchte sein Eigentum rentabel vermieten und dies während der Mietzeit in „guten Händen“ wissen. Beiden Interessenlagen sollte die Vertragsgestaltung Rechnung tragen.

Unterschiedliche Interessenausrichtung von Mieter und Vermieter

[i]Die Harmonisierung ist Aufgabe des BeratersVor Abschluss eines Gewerberaummietvertrags treffen immer zwei gegensätzliche Willensrichtungen und Interessenlagen aufeinander: Der Vermieter möchte durch den Abschluss des Mietvertrags eine höchstmögliche Rendite für das Mietobjekt erzielen und seine Haftung weitestgehend ausgeschlossen wissen. Der Mieter möchte eine ausgewogene Miete zahlen und möglichst wenige Zusatzkosten (wie z. B. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Nebenkosten usw.) auf sich abgewälzt wissen. Der hinzugezogene Berater steht dann vor der Aufgabe, diese Interessen miteinander zu harmonisieren.

[i]Ohne Kenntnis der Rspr. geht es nichtDies erfordert nicht nur Kenntnisse der jeweiligen Marktgegebenheiten, sondern detai...

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