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Online-Nachricht - Donnerstag, 31.03.2022

Einkommensteuer | Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich des § 23 HO - RhPf (BFH)

Eine die Höhe der Versorgungsleistungen konkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben oder sonstigen Begünstigten muss den Vorgaben des § 23 Abs. 3 HO - RhPf entsprechen, wenn die Leistungen als Sonderausgaben abziehbar sein sollen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, Sonderausgaben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Versorgungsleistungen u.a. im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs stehen.

Sachverhalt: Streitig ist, ob Versorgun...

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