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Online-Nachricht - Donnerstag, 31.03.2022

Einkommensteuer | Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich des § 23 HO - RhPf (BFH)

Eine die Höhe der Versorgungsleistungen konkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben oder sonstigen Begünstigten muss den Vorgaben des § 23 Abs. 3 HO - RhPf entsprechen, wenn die Leistungen als Sonderausgaben abziehbar sein sollen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, Sonderausgaben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Versorgungsleistungen u.a. im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs stehen.

Sachverhalt: Streitig ist, ob Versorgungsleistungen auch dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn sie zwar dem Grunde nach auf einer ländergesetzlichen Sonderregelung zur Hoferbfolge (hier: §§ 14 ff. des Landesgesetzes über die Höfeordnung Rheinland-Pfalz - HO - RhPf) beruhen, der Höhe nach aber erst im Anschluss an den Erbfall durch Vertrag festgelegt werden.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Versorgungsleistungen können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - auch dann abziehbar sein, wenn der Erblasser sie dem Vermögensübernehmer in einer letztwilligen Verfügung auferlegt hat.

  • Sind in der letztwilligen Verfügung keine Versorgungsleistungen bezeichnet, wird dies im Anwendungsbereich des § 23 HO RhPf auch mit ertragsteuerrechtlicher Wirkung durch den aus dieser Norm folgenden gesetzlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen ersetzt.

  • Eine die Höhe der Versorgungsleistungen konkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben oder sonstigen Begünstigten muss den Vorgaben des § 23 Abs. 3 HO RhPf entsprechen, wenn die Leistungen als Sonderausgaben abziehbar sein sollen.

  • Falls die Parteien Leistungen in einer Höhe vereinbaren wollen, die nicht aus § 23 HO RhPf abgeleitet werden könnte, müssen sie dies bereits im Übergabevertrag oder in der letztwilligen Verfügung regeln, wenn sie die einkommensteuerrechtliche Anerkennung erreichen wollen.

  • Beruhen der Vermögensübergang und die Verpflichtung zur Erbringung von Versorgungsleistungen auf einer letztwilligen Verfügung, kommt es für die Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 23g EStG nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung, sondern auf den des Erbfalls an.

Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH:

Die nunmehr veröffentlichte weitere Entscheidung zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen v. betrifft vordergründig die besondere Übergabe von Höfen nach der HöfeO RP. Daneben enthält sie aber wichtige Aussagen zum ab 2008 geltenden Recht, welches bekanntlich auf die Übertragung von bestimmten unternehmerischen Einheiten, u.a. landwirtschaftlichen Betrieben, beschränkt ist.

So geht der BFH im Rahmen der Neuregelung der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen davon aus, dass diese wie bisher auch in einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) vereinbart werden können. Begünstigte müssen Mitglieder des Generationennachfolgeverbundes (Ehegatte, erbberechtigte Abkömmlinge) sein. Schädlich sind allerdings Vereinbarungen, die sich als Verrentung des Erbteils erweisen.

In Bezug auf die bislang offene Frage, ob das neue Recht ab 2008 gilt, wenn die letztwillige Verfügung zuvor errichtet worden ist, schließt sich der BFH der Ansicht des (BStBl. I 2010, 227, 83) an, wonach der Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend ist.

Die Begrenzung der Pflegeleistungen auf Beträge bis zur Höhe der Pflegestufe 1 (bzw. nunmehr Pflegegrad 2) ist unproblematisch für die Anerkennung der Zahlungen als Versorgungsleistungen nach neuem Recht (so schon , BStBl II 2022, 165, Rz. 32).

Offen lässt der BFH, ob sich aus der bisherigen Rechtsprechung für die bis 2007 geltende Rechtslage ergibt, dass ein Sonderausgabenabzug ausgeschlossen ist, wenn der überlebende Ehegatte (oder Abkömmling) auf Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet und ob dies auch für die Rechtslage ab 2008 gilt. Hier sah er in § 21 HöfeO gerade eine besondere Art eines Pflichtteilsanspruchs vorliegen, so dass es auf diese Problematik nicht ankommen könne.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
JAAAI-58703