Online-Nachricht - Donnerstag, 31.03.2022

Verfahrensrecht | Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-Anfrage (BFH)

Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine BZSt-Online-Anfrage direkt auf die IdNr.-Datenbank zugreift (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die fünfjährige Zahlungsverjährung (§ 228 Satz 2 AO) wird durch die in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO abschließend aufgezählten Maßnahmen unterbrochen. Hierzu gehören u.a. Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO). Liegen die Voraussetzungen einer Verjährungsunterbrechung vor, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue fünfjährige Verjährungsfrist (§ 231 Abs. 3 AO).

Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob es sich bei dem Abruf der beim BZSt gespeicherten Adressdaten des Vollstreckungsschuldners durch die Erhebungsstelle des FA um eine Wohnsitzermittlung i. S. des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO handelt, die zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führt (s. unsere Online-Nachricht v. 21.10.2019).

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück:

  • Die im Abrechnungsbescheid aufgeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind nicht durch Verjährung erloschen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die BZSt-Online-Anfrage vom die Verjährung gem. § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO unterbrochen hat.

  • Die Verjährungsunterbrechung setzt eine nach außen wirkende Maßnahme gem. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO voraus; rein innerdienstliche Maßnahmen reichen nicht aus. Allerdings ist die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Wohnsitzanfrage nicht davon abhängig, dass der Zahlungspflichtige von dieser Maßnahme erfährt. Maßgebend ist allein, dass das FA den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen, und dies über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar wird ().

  • Bei einer Verjährungsunterbrechung durch Ermittlungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen muss hinzukommen, dass das FA einen besonderen Anlass hatte, zur Realisierung des Zahlungsanspruchs entsprechende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten. Ein solcher Anlass besteht nur, wenn dem FA der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unbekannt ist. Eine rein schematische Anfrage kann die Verjährung nicht unterbrechen.

  • Ferner muss die Maßnahme auf die Realisierung eines konkreten Anspruchs, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, gerichtet sein ().

  • Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung (vgl. ).

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
SAAAI-58697