Rechtsfrage
1. Können die Bestimmungen über den freien Warenverkehr im dritten Teil Titel II des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder Art. 110 AEUV den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die vorsehen, dass die im Wert eines
Fahrzeugs enthaltene Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des Autoverolaki (1482/1994)
(Kraftfahrzeugsteuergesetz (1482/1994)) unter Umständen wie denen des
Ausgangsrechtsstreits dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht erstattet wird, wenn dieser das
Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, und ist in diesem
Zusammenhang erheblich, ob beabsichtigt war, das Fahrzeug dauerhaft hauptsächlich im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu nutzen, der die Kraftfahrzeugsteuer erhoben hat, und ob
es auch tatsächlich dauerhaft hauptsächlich dort genutzt wurde?
2. Falls die Absicht der Nutzung und die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs für die
Beantwortung der ersten Frage erheblich sind, wie ist die fragliche nicht dauerhafte
Nutzungsabsicht und Nutzung nachzuweisen, soweit die Nutzungsdauer des Privatfahrzeugs
in dem Mitgliedstaat nicht vorab festgestellt werden kann?
3. Falls die Verweigerung der Ausfuhrerstattung im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits eine Beschränkung des freien
Warenverkehrs darstellt, kann diese Beschränkung mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die
Ausfuhr von alten, oft in einem schlechten Zustand befindlichen und umweltverschmutzenden
Fahrzeugen zu begrenzen? Ist die Beschränkung der Ausfuhrerstattung auf weniger als zehn
Jahre alte Fahrzeuge aus dem Grund als mit Unionsrecht unvereinbar anzusehen, dass auf
eingeführte Gebrauchtfahrzeuge unabhängig von deren Nutzungsdauer gleichwohl
Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird?