Rechtsfrage Verstoßen Art. 31 Abs. 1 und 4 des Real Decreto 1624/1992 vom 29. Dezember 1992
(spanische Mehrwertsteuerverordnung ) und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG vom 12.
Februar 2008, indem Ersterer vorsieht, dass die Frist für die Einreichung des Antrags auf
Erstattung der Mehrwertsteuer durch Unternehmer oder Freiberufler, die nicht im
Steuergebiet, aber in der Gemeinschaft (Europäische Union) ansässig sind, (am Tag) nach
dem Ende eines jeden Quartals oder Kalenderjahres beginnt und am 30. September des Jahres
endet, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die betreffenden Steuern entrichtet wurden, und
Letzterer, dass der Erstattungsantrag dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig
ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres
vorliegen muss, gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität (mit Folgen hinsichtlich der
Wettbewerbsneutralität und des Gleichheitsgrundsatzes unter dem Aspekt des
Diskriminierungsverbots), der sich aus dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem ergibt, das
sich aus den Erwägungsgründen 4, 5 und 7 sowie den Art. 167, 170, 171 und 178 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 , geändert durch die Richtlinie
2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 , und aus dem in Art. 41 Abs. 1 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrecht herleitet?