Corona | Endabrechnung Neustarthilfe Plus (BMWi)
Seit dem können Direktantragstellende im Antragsportal die Endabrechnung der Neustarthilfe Plus vornehmen. Hierauf macht das BMWi aktuell aufmerksam.
Hintergrund: Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende verpflichtet, bis spätestens eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erstellen. Prüfende Dritte können die Endabrechnung bis zum einreichen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.
Im FAQ zur „Neustarthilfe Plus“ wird unter Abschnitt 4.8 u.a. ausgeführt:
Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 und/oder Oktober bis Dezember 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren.
Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Förderzeiträume der Neustarthilfe Plus bzw. deren Verlängerung bei über 40 % des entsprechenden dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen im Rahmen der Erklärung zur Endabrechnung für Direktantragstellende bis zum unaufgefordert mitzuteilen und bis zum zu überweisen.
Den Antragstellenden der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus wird ein Wahlrecht eingeräumt. Sie können dann von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 29.3.2022).
Im Falle vom Tod des Begünstigten sollten die Rechtsnachfolger/Erben vor der Einreichung der Endabrechnung Kontakt mit der Bewilligungsstelle aufnehmen.
Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (JT)
Fundstelle(n):
NWB ZAAAI-58501