Online-Nachricht - Dienstag, 29.03.2022

Kindergeld | Verordnung über Abruf von Daten der Familienkassen durch Mitgliedstaaten der EU (BMF)

Das BMF hat einen Referentenentwurf einer Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Familienkassen durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Kindergelddaten-Abrufverordnung - EUKiGAbV) veröffentlicht.

Das BMF erläutert:

Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom (BGBl. I Seite 1066) wurden gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld ergriffen. Dazu gehört auch die Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches. Der neu eingeführte § 68 Abs. 6 EStG erlaubt den Familienkassen die Bereitstellung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens. Der ausländische Träger der Familienleistungen wird dadurch in die Lage versetzt, für die Koordinierung von Familienleistungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelzahlungen und zur Berechnung von Differenzbeträgen, automatisiert die Information abzurufen, ob einer Person Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zusteht.

Die bisherige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass die unmittelbare Einholung der Information über das Bestehen eines Kindergeldanspruchs wegen der kürzeren Bearbeitungsdauer zweckdienlich sein kann. Insbesondere haben einzelne Mitgliedsstaaten zur Beschleunigung des Verfahrens bereits Interesse an einem bilateralen Datenaustauschverfahren mit Deutschland bekundet.

Hinweis

Die Verordnung wird vom BMF erlassen. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und ist nicht dem Bundeskabinett vorzulegen.

Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAI-58485