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FG Niedersächsisches 07.12.1989 VI 322/85

Körperschaftsteuer; | Übernahme einer Geldauflage i.S. des § 153a StPO durch GmbH verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 KStG)

Die Begleichung einer gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer festgesetzten Auflage i.S. des § 153a StPO durch die GmbH führt bei dieser nicht zur Berücksichtigung von Betriebsausgaben in Höhe der Auflage; ebenso stellt die Bezahlung der Geldauflage keinen abzugsfähigen Arbeitslohn (für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer), sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung dar (Niedersächsisches FG, rkr. Urt. v. - VI 322/85).

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