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Kein Abrücken von einer Enterbung allein und ohne Weiteres durch handschriftlichen Zusatz
Anmerkung zu - 2 Wx 27/21 (rkr.)
In letzter Instanz hatte sich das OLG Köln letztlich mit der Frage zu befassen, ob die Erblasserin die ursprüngliche Enterbung einer Person durch handschriftlichen Zusatz wieder aufgehoben hat. Zutreffenderweise wurde dies i. E. abgelehnt, wie nachfolgend kurz skizziert wird.
Die Erbfolge richtet sich nach dem Testament der Erblasserin aus dem Jahr 2018 in Verbindung mit der weiteren handschriftlichen Verfügung vom Folgetag: Dadurch hat die Erblasserin in Ausübung der dem Überlebenden im letzten Erbvertrag eingeräumten Abänderungs- und Aufhebungsbefugnis die in jenem Erbvertrag vorgesehene (Vor- und Nach-)Erbfolge aufgehoben und eine abweichende Erbfolge angeordnet.
Geht es um eine gewillkürte Erbfolge, ist zu ermitteln, welche Personen die Erblasserin mit den verwendeten Bezeichnungen gemeint hat, wozu nicht stets ein vollständiger urkundlicher Nachweis der entsprechenden gesetzlichen Verwandtschaftsbezeichnungen erforderlich ist.
Die Beteiligte zu 3. ist nicht Miterbin geworden. Der in blauer Schrift abgefasste Text enthält eindeutig ihre Enterbung. Dem in schwarzer Schrift geschriebenen Zusatz „Rosi“ kann nicht entnommen werden, dass die Erblasserin von dieser Enterbung...