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§ 4 Nr. 11 UStG Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter
Zu der Frage, ob die verwaltende Tätigkeit eines Versicherungsvertreters für Versicherungsunternehmen zu den umsatzsteuerfreien Tätigkeiten nach § 4 Nr. 11 UStG gehört und inwieweit diese Beurteilung mit dem Leitsatz 2 des (BStBl 1987 II S. 867, DStR 1987, S. 803) vereinbar ist, ist im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Nach § 4 Nr. 11 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter von der USt befreit. Die Befreiung erstreckt sich auf alle Leistungen, die in Ausübung der begünstigten Tätigkeit erbracht werden. Die Umsätze haben allerdings aufgrund der erforderlichen engen Auslegung der Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 UStG, die auf Art. 13 der 6. EG-Richtlinie v. zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften des Rates über USt (ABl. EG Nr. L 145, 1) beruhen, für den Beruf eines Versicherungsvertreters berufstypisch zu sein.
Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit beauftragt ist, Versicherungsverträge zu vermitteln (§ 92 Abs. 1 HGB). Dieser Geschäftskreis prägt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urt. v. , BStBl 1988 II S. 801) den Begriff des Versicherungsvertreters, während zusätzliche rechtsgeschäftlich zu vereinbarende Pflichten nicht wesensbestimmend sind. Soweit ...