Zollrecht - nichtpräferentieller
Ursprung: EuGH-Vorlage zur Auslegung von Anhang 22-01 UZK-DelVO
- Hohlprofile
Leitsatz
Vorlagefragen:
1. Erfasst
der Begriff "Hohlprofile" in der Ursprungsregel zur Unterposition
7304 41 HS von Anhang 22-01 UZK-DelVO, die den Ursprungserwerb vom
"Wechsel von Hohlprofilen der Unterposition 7304 49" abhängig macht
(Hohlprofile-Ursprungsregel), warmgefertigtes Vormaterial der Unterposition
7304 49 HS, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, das die Anforderungen
einer technischen Norm für nahtlose warmgefertigte Edelstahlrohre
nicht erfüllt und aus dem durch Kaltverarbeitung Rohre mit anderem
Querschnitt und anderer Wanddicke hergestellt werden?
2. Falls die erste Frage zu
verneinen oder nicht zu beantworten ist: Verstößt die Hohlprofile-Ursprungsregel
gegen Art. 60 Abs. 2, 284 UZK und 290 AEUV, weil
ihr
die Begründung fehlt,
sie zu unbestimmt ist oder
Bearbeitungsvorgänge von
der Ursprungsbegründung ausgeschlossen werden, die nach Art. 60
Abs. 2 UZK ursprungsbegründend wären.
3. Falls die zweite Vorlagefrage
bejaht wird: Bestimmt sich der Ursprungserwerb von Waren der Unterposition
7304 41 HS im Ausgangsrechtsstreit nach der Ursprungsregel zur Unterposition
7304 41 HS von Anhang 22-01 UZK-DelVO "CTH", der Restregel zum Kapitel
73 HS im Anhang 22-01 UZK-DelVO oder nach Art. 60 Abs. 2 UZK?
Fundstelle(n): NAAAI-58382
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Beschluss v. 02.03.2022 - 4 K 160/18
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