1. Formelle Bestandskraft bedeutet Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts nach Ablauf der Einspruchs- oder Klagefrist.
2. Zur Bestimmung des Umfangs der materiellen Bestandskraft ist die im Verwaltungsakt verbindlich mit Wirkung nach außen getroffene
Regelung über den bloßen Wortlaut hinaus gegebenenfalls entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen.
3. Wenn ein Ablehnungsbescheid überschrieben ist mit „Bescheid über die Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugsteuern
vom Kapitalertrag nach § 44a Abs. 9 EStG bzw. nach § 50d Abs. 1 EStG i.V.m. § 43b EStG bzw. dem Doppelbesteuerungsabkommen
Bundesrepublik Deutschland – Österreich aufgrund Ihres Antrags, eingegangen am , für den im Festsetzungsteil aufgeführten
Erstattungsberechtigten”, dann erstreckt sich die materielle Rechtskraft dieses Bescheides auf eine betragsmäßig exakt bezifferte
Kapitalertragsteuererstattung bezüglich einer konkret benannten Gewinnausschüttung basierend auf sämtlichen in § 50d Abs.
1 EStG genannten Freistellungsgrundlagen.
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 1141 Nr. 18 TAAAI-58380
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