Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats Deutschland bei durch
Schweizer Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohn für unwiderrufliche
Freistellungsphase des in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers
Leitsatz
Nimmt ein Ehegatte in einem von ihm angestrengten außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren den vorherigen Antrag auf Einzelveranlagung
zurück, ist gegen die an beide Ehegatten gerichteten Einspruchsentscheidung, die die Einzelveranlagungsbescheide aufhebt,
die Eheleute erstmals zusammenveranlagt und den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurückweist, nicht der Einspruch, sondern
nur die Klage statthaft; dies gilt für beide Eheleute.
Verbringt ein nicht als Grenzgänger i.S.d. Art. 15a DBA-Schweiz in der Schweiz bei einem Schweizer Arbeitnehmer tätiger Arbeitnehmer
Krankheitstage im Ansässigkeitsstaat Deutschland, steht für den auf die Krankheitstage entfallenden Arbeitslohn das Besteuerungsrecht
dem Ansässigkeitsstaat Deutschland und nicht dem Tätigkeitsstaat Schweiz zu.
Nach Art. 15 DBA-Schweiz unterliegt der „Arbeitslohn” für den Zeitraum einer unwiderruflichen Freistellung des in Deutschland
ansässigen Arbeitnehmer der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Deutschland; dem früheren Tätigkeitsstaat Schweiz steht insoweit
keine Besteuerungsrecht zu.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 38 DStRE 2022 S. 1281 Nr. 21 IWB-Kurznachricht Nr. 12/2022 S. 443 WAAAI-58379
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Hessisches Finanzgericht
v. 15.12.2021 - 9 K 133/21
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