Wirtschaftlicher Zusammenhang eines Zinsswap-Geschäfts mit
Vermietungseinkünften auch nach Ablösung des abgesicherten
Immobiliendarlehens
Leitsatz
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können nach den Umständen des Einzelfalls Zahlungen auf ein der Absicherung
der Zinszahlungen aus dem Immobilienfinanzierungsdarlehen dienenden Zinsswap auch dann noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang
mit den Vermietungseinkünften stehen und daher als Werbungskosten abziehbar sein, wenn das Immobiliendarlehen bereits abgelöst
wurde (hier: ernsthafte Zweifel an der Versagung des Werbungskostenabzug in den zwei Jahren nach Ablösung des Darlehens).
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 41 KÖSDI 2022 S. 27719 Nr. 5 MAAAI-58378
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 17.01.2022 - 9 V 1408/21
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