Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Erstattungsbetrages gegenüber Insolvenzverwalter
Leitsatz
1. Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruches ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet
wurde, die zurückgefordert wird; i.d.R. also derjenige, demgegenüber die leistende Behörde ihre abgabenrechtliche Verpflichtung
erfüllen will.
2. Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkonto eingehen, fallen weder
in das Schuldnervermögen noch in die Insolvenzmasse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu und können von diesem nach
bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden.
3. Hat der Insolvenzverwalter dagegen statt eines Anderkontos ein sog. Sonderkonto eingerichtet, dessen Guthaben vermögensrechtlich
dem Schuldnervermögen bzw. der Masse zuzuordnen ist, während dem Insolvenzverwalter (nur) die Verfügungsbefugnis zukommt,
stehen die dort eingehenden Beträge nicht dem Insolvenzverwalter persönlich zu, sondern fallen in das Schuldnervermögen und
damit in die Insolvenzmasse.
4. Mit der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung entsteht eine unvollkommene Verbindlichkeit, weil der fehlende Zwang zur
Erfüllung dazu führt, dass eine Inanspruchnahme des Schuldners i.d.R. nicht mehr zu erwarten ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): IAAAI-58375
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 27.04.2021 - 12 K 1505/19 AO
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