Die Betriebsprüfung – Anpassungen im Jahresabschluss
1. Aufl. 2023
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I. Systematische Einordnung
Ändert der Betriebsprüfer andere Positionen als Aktiva und Passiva im engeren Sinne, also eben nicht die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten, sondern deren Saldogröße, nämlich das Eigenkapital, so gilt es zunächst zu unterscheiden, was der Anlass der Änderung gewesen ist:
1. Saldierende Änderung
Mit dem Begriff der saldierenden Änderung wird die Fallgruppe bezeichnet, bei der zwar eine Position des Eigenkapitals wie z. B. die Entnahmen geändert wird, aber zugleich eine weitere Abweichung in die „andere“ Richtung vorhanden ist. Bei der beispielhaft erwähnten Erhöhung der Entnahmen wäre dies folglich eine Gewinnerhöhung. Beide Änderungen saldieren sich auf null, d. h., eine Anpassung im Folgejahr ist nicht erforderlich.
Die nicht durchzuführende Anpassung eines Folgeabschlusses ist damit begründet, dass kein Bilanzposten im engeren Sinne verändert wurde und auch die Summenbetrachtung des Eigenkapitals ohne Abweichung zum aufgestellten Jahresabschluss vorhanden ist.
Häufig ist jedoch mit der Veränderung der Entnahmen und/oder Einlagen eine Gewinnänderung verbunden, die zugleich als Folgeauswirkung doch eine übliche Änderung ein...