Einkommensteuer | § 34 EStG bei Überstundenvergütungen (BFH)
Werden Überstundenvergütungen für
einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend
geleistet, ist die Tarifermäßigung nach
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG zu
gewähren (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG für die Vergütung von Überstunden. Der Kläger hatte über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die Überstunden in einer Summe vergütet. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif.
Das FA gewährte die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG auch im Einspruchsverfahren nicht. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt ().
Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die im Streitjahr ausgezahlten Überstundenvergütungen nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern sind.
Die Tarifermäßigung findet nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen – hier in Form der Überstundenvergütungen – Anwendung.
Hier wie dort ist allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist.
Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH:
Die Besprechungsentscheidung macht deutlich, dass es sich anders als bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn die ermäßigte Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG in Rede steht, bei der mehrjährigen Tätigkeit nicht um eine abgrenzbare Sondertätigkeit handeln muss. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht (s. a. ). Dementsprechend ist beim Arbeitnehmer jede Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit "außerordentlich" i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG. Allerdings reicht es nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden. Diese mehrjährige Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung oder aus den übrigen Umständen ergeben. Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts und den Zahlungsmodalitäten maßgebliche Bedeutung zu. Dies hat der Senat jüngst nochmals mit bekräftigt. Zudem hat er in dieser (nichtamtlich veröffentlichten) Entscheidung klargestellt, dass die für eine ermäßigte Besteuerung erforderlichen wirtschaftlich vernünftigen Gründe für die zusammengeballte Entlohnung sowohl in der Person des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers liegen können und deshalb nur eine willkürliche, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung allein aus steuerlichen Gründen die Anwendung der Tarifbegünstigung auf mehrjährigen Arbeitslohn ausschließt.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 12/2022 v. ; ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
KAAAI-58237