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Einkommensteuer | Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin (BFH)
Der Begriff des häuslichen
Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu
ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich
ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für
die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die
Einkünfteerzielung (;
nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt am
).
Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Anders ist dies, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 € im Rahm...