Einkommensteuer | Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin (BFH)
Der Begriff des häuslichen
Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu
ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich
ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für
die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die
Einkünfteerzielung (;
nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt am
).
Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Anders ist dies, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 € im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden.
Sachverhalt: Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 in Vollzeit als Flugbegleiterin tätig. Sie war zunächst bei der A angestellt, seit dem Jahr 2012 bei B mit Dienstflughafen C. Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 148 qm. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machten die Kläger u.a. Aufwendungen in Höhe von 1.250 € für ein 13,5 qm großes Arbeitszimmer als Werbungskosten der Klägerin geltend. Sie trugen vor, für die in dem Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten stehe der Klägerin kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Aus einer Aufstellung der Reisekosten ergab sich, dass die Klägerin an 66 Tagen zum Flughafen C und zurück gefahren war, sich an 27 Tagen auf Reisen im Inland und an 107 Tagen auf Reisen im Ausland befunden hatte (insgesamt 134 Reisetage).
Das FA setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Die Richter vertraten die Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils der Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (bspw. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können ().
Dem folgten die Richter des BFH nicht:
Das Gesetz regelt unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind.
Insoweit typisiert das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen.
Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung - am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum - hätte erledigen können, ist deshalb unerheblich.
Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH:
Neue Rechtsgrundsätze enthält die Besprechungsentscheidung nicht. Vielmehr hat der BFH bereits mit Urteil v. - IX R 52/14 zu Einkünften aus VuV entschieden, dass die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers kein Merkmal des in § 4b Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geregelten Abzugstatbestands ist. Gleichwohl ist die Entscheidung nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt worden.
Dies ist wohl der Breitenwirkung der (nunmehr) arbeitnehmerbezogenen Entscheidung geschuldet. Einen Freibrief zum Werbungskostenabzug von Aufwendungen betreffend das häusliche Arbeitszimmer hat der Lohnsteuersenat damit jedoch nicht erteilt. Denn er hat nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Werbungskostenabzug insoweit voraussetzt, dass der streitbefangene Raum tatsächlich (nahezu) ausschließlich zur Einkünfteerzielung genutzt wird.
Kommt das FG unter Beachtung der Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast (des Steuerpflichtigen) zu dem Ergebnis, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Nutzung des Arbeitszimmers auf andere private Tätigkeiten (z.B. Erledigung privater Korrespondenz, Aufbewahrung privater Unterlagen) entfällt, scheidet nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des (BStBl II 2016, 265) ein Abzug der Aufwendungen mangels Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers sowie wegen gemischter Nutzung aus.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es für das tatbestandliche Vorliegen eines Arbeitszimmers
auf den (tatsächlichen) beruflichen Nutzungsumfang nicht ankommt,
Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden dürfen und
die berufliche/betriebliche Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch einen anderen Steuerpflichtigen insoweit keine Privatnutzung darstellt (, BStBl II 2017, 941).
Zur Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige s. auch , BStBl II 2017, 938.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
AAAAI-58236