Suchen
Online-Nachricht - Donnerstag, 24.03.2022

Einkommensteuer | Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuerbeträge (BFH)

Es ist mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass ausländische Quellensteuerbeträge gemäß § 32d Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG nicht gemäß § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif i.S. des § 32d Abs. 1 EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG (aktuell: § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG) mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob im Streitjahr 2010 § 32d Abs. 5 EStG die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit beschränkt, weil ausländische quellenbesteuerte Kapitaleinkünfte mit nicht ausgeglichenen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden, wodurch es – trotz Minderung des inländischen Verlustvortrags – nicht zu einer Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer kommt. Das FG der ersten Instanz hatte keine europarechtlichen Bedenken (, s. hierzu Lieber, IWB 4/2019 S. 138).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen können im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif i.S. des § 32d Abs. 1 EStG nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden.

  • Es ist mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass ausländische Quellensteuerbeträge gemäß § 32d Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG nicht gemäß § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif i.S. des § 32d Abs. 1 EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG a.F. (aktuell: § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG) mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind.

Anmerkung von Dr. Christian Levedag, Richter im VIII. Senat des BFH:

Der VIII. Senat des zu den Voraussetzungen der Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die inländische Einkommensteuer für Kapitaleinkünfte nach dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32d Abs. 5 EStG entschieden: Die zusammenveranlagten Kläger hatten jeweils Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, die auf positiven ausländischen Kapitalerträgen (Dividenden und anderen Kapitalerträgen) beruhten, auf die in den jeweiligen Herkunftsstaaten Quellensteuer abgeführt worden war. Aus inländischen Kapitalanlagen hatte der Kläger höhere Verluste erzielt. Im Rahmen der Einkünfteermittlung der dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden Kapitaleinkünfte wurden die positiven ausländischen Kapitalerträge vollumfänglich mit den negativen inländischen Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 6 EStG verrechnet. Dem Kläger verblieb nach dieser Verrechnung ein Verlust, der ehegattenübergreifend mit den Kapitaleinkünften der Klägerin verrechnet und mit dem verbleibenden Betrag gesondert festgestellt wurde (§ 10d Abs. 4 EStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Da nach der Verrechnung der positiven ausländischen Kapitalerträge beider Ehegatten mit den inländischen negativen Kapitalerträgen des Klägers auf die Kapitalerträge keine inländische Einkommensteuer gemäß § 32d Abs. 1 EStG anfiel, waren die ausländischen Quellensteuerbeträge nicht gemäß § 32d Abs. 5 EStG auf die inländische Einkommensteuer nach dem gesonderten Tarif anrechenbar und verfielen.

Die Revision der Kläger hatte teilweise Erfolg, weil das Finanzamt die positiven Kapitalerträge der Klägerin mit den negativen Kapitalerträgen des Klägers zu Unrecht ehegattenübergreifend verrechnet hatte. Eine solche ehegattenübergreifende Verlustverrechnung allgemeiner Verluste, die keine Aktienveräußerungsverluste sind, ist im System des § 20 Abs. 6 EStG im Rahmen der Veranlagung nicht vorgesehen. Der VIII. Senat hatte dies zur Verlustverrechnungsbeschränkung von Aktienveräußerungsverlusten bereits entschieden (, BStBl II 2021, 562, Rz 26).

Das Hauptbegehren der Kläger richtete sich auf die Gewährung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Wahlrechts, den Umfang bestimmen zu dürfen, mit dem ausländische positive Kapitalerträge mit negativen inländischen Kapitalerträgen im Rahmen der Veranlagung der Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 6 EStG zu verrechnen sind. Der Kläger wollte diejenigen ausländischen Kapitalerträge, die mit Quellensteuer belastet waren, nicht mit den inländischen Kapitalverlusten verrechnen, um die ausländische Quellensteuer anzurechnen und um insoweit Verlustverrechnungspotenzial für die Zukunft zu erhalten.

Der VIII. Senat entschied jedoch, Deutschland als Wohnsitzstaat sei nicht aufgrund der genannten Grundfreiheiten verpflichtet, seine inländische Verlustverrechnungsregelung in § 20 Abs. 6 EStG in der vom Kläger gewollten Weise „europarechts- und anrechnungsfreundlich“ auszugestalten. Den unionsrechtlichen Vorgaben sei dadurch genügt, dass die Verlustverrechnungsregelung in § 20 Abs. 6 EStG für ausländische und inländische positive sowie negative Kapitalerträge, die keine Aktienveräußerungsverluste seien, eine wechselseitige vollständige Verrechnung vorsehe und sämtliche in- und ausländischen Kapitalerträge gleichbehandelt würden.

Es ist danach im Ergebnis mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass ausländische Quellensteuerbeträge gemäß § 32d Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG nicht gemäß § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif i.S. des § 32d Abs. 1 EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
JAAAI-58207