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Staatshaftung | Keine staatliche Entschädigung bei Corona-Lockdown
Der Staat haftet nicht für Einnahmeausfälle, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen aufgrund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind.
Der Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs, der in dem Zeitraum vom 23.3.– für den Publikumsverkehr geschlossen war, hat geltend gemacht, es sei verfassungsrechtlich geboten, ihn und andere Unternehmer für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen zu entschädigen. [i]Jahn, NWB 4/2022 S. 255Dem hat der BGH eine Absage erteilt. Das Gericht stellt fest, dass die Entschädigungsregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gerade nicht für einen Ausgleich bei flächendecke...