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NWB 12/2022 S. 819

Corona | Wahlrecht zwischen Überbrückungs- und Neustarthilfe

Seit dem können Antragsteller nach Antragstellung und Bewilligung von Überbrückungshilfe III Plus zur Neustarthilfe Plus wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen. Vom Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde. Zudem muss der Antragstellende eine Erklärung abgeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programms verzichtet wird (zu Einzelheiten vgl. Ziff. 6.1 FAQ).

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