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HR | Prüfung ordnungsgemäßer Errichtung einer GmbH
Im Zuge der Prüfung, ob die GmbH ordnungsgemäß errichtet ist, kann das Registergericht verlangen, dass der Beglaubigungsvermerk zur notariell beurkundeten Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags den erklärenden Vollmachtgeber in einer solch individualisierten Weise ausweist, dass das Registergericht hinreichend sicher feststellen kann, dass der vertretene Gesellschafter und nicht etwa eine namensgleiche Person die Vollmacht erteilt hat.
Eine Beglaubigung, die weder das Geburtsdatum noch den Wohnort des Erklärenden ausweist, sondern lediglich den Namen des Bevollmächtigten, teils in abgekürzter Form, lässt nach Ansicht des Gerichts die vom Registergericht von Amts wegen zu treffende Feststellung, dass der im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Gesellschafter, für den der ...