Online-Nachricht - Mittwoch, 23.03.2022

Kirchensteuer | Niedersachsen verabschiedet Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes (FinMin)

Der Niedersächsische Landtag hat am das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes (KiStRG) beschlossen. Damit wird geregelt, dass bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung keine Verspätungszuschläge zur Kirchensteuer erhoben werden.

Hintergrund ist eine Änderung im Steuerverfahrensrecht: Für Steuererklärungen, die nach dem einzureichen sind, ist der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht mehr ermessensabhängig, sondern obligatorisch festzusetzen (s. hierzu Giels, ). Das hat in Bezug auf die Kirchensteuerfestsetzung die Folge, dass auch hier der Verspätungszuschlag obligatorisch festzusetzen wäre.

Dieses Ergebnis ist aber auch auf Seiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht gewollt. Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Kirchensteuer spricht insbesondere, dass im Bereich der Kirchensteuer auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen praktisch verzichtet wird, indem auch bereits die Anwendung der Vorschriften über Verzinsung, Säumniszuschläge sowie Straf- und Bußgelder gesetzgeberisch ausgeschlossen ist.

Gleiches gilt nun auch für die Verspätungszuschläge. Die niedersächsischen Finanzämter haben das bereits bisher aus Ermessenserwägungen so berücksichtigt und gehandhabt - durch die Änderung des KiStRG ist die Erhebung eines Verspätungszuschlags im Bereich der Kirchensteuer nun gesetzlich ausgeschlossen.

Andere Bundesländer haben ihre jeweiligen landesrechtlichen Kirchengesetze ebenfalls diesbezüglich bereits angepasst bzw. beabsichtigen eine solche Anpassung.

Quelle: Niedersächsisches Finanzministerium, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
CAAAI-58095