Revisionszulassung; Maßstab zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
Gesetze: § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Instanzenzug: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Az: 4 C 20/19 Urteil
Gründe
1Die auch nach der Umstellung des Normenkontrollantrags weiterhin zulässige Beschwerde ist begründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt. Das angegriffene Urteil weicht in der Bestimmung des Maßstabs zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung vom - (BVerfGE 111, 160 <169 f.>) ab und beruht auf dieser Abweichung. Dem genannten Beschluss zufolge sind an Unterscheidungen, die an die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe anknüpfen, strengere Anforderungen auch dann zu stellen, wenn der Einzelne das Vorliegen des Differenzierungsmerkmals nicht durch eigenes Verhalten beeinflussen kann. Das angegriffene Urteil geht jedoch in Randnummer 22 davon aus, dass dies nur für Unterscheidungen nach persönlichen Merkmalen und nicht für alle gruppenbezogenen Differenzierungsmerkmale gelte, und verneint deshalb die Anwendbarkeit eines strengen Prüfungsmaßstabs. Diese Verschiebung des Prüfungsmaßstabs findet auch in der nach der Divergenzentscheidung ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Grundlage. Sie stellt - ohne Einschränkung auf persönliche Merkmale - auf die Unverfügbarkeit des jeweils vom Normgeber gewählten Differenzierungskriteriums ab ( - BVerfGE 138, 136 Rn. 122 und - BVerfGE 151, 101 Rn. 64).
2Auf die weiter geltend gemachten Revisionszulassungsgründe kam es danach nicht mehr an.
3Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 und, hinsichtlich der vorläufigen Streitwertfestsetzung, auf § 63 Abs. 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:280122B8BN1.21.0
Fundstelle(n):
IAAAI-58093