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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 KR 2461/20

Gesetze: SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46; SGB V § 47; SGB V § 50 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 42 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ablehnungsgesuche dienen offensichtlich allein der Verfahrensverzögerung, wenn sie ersichtlich nur der Erreichung einer Terminsaufhebung der zeitlich unmittelbar bevorstehenden mündlichen Verhandlung dienen.

2. Für die Bestimmung des Beschwerdewerts i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist auf das begehrte Bruttokrankengeld abzustellen.

3. Der Bezug einer Teilrente (§ 42 Abs. 1 SGB VI) vor der Entstehung einer Arbeitsunfähigkeit steht einem ungekürzten Krankengeldanspruch nicht entgegen.

Fundstelle(n):
TAAAI-58046

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.01.2022 - L 4 KR 2461/20

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