Die Kassenärztliche Vereinigung ist verpflichtet, das Korrekturbegehren einer klagenden Krankenkasse nach § 106a Abs. 3 SGB V in der bis geltenden Fassung auf sachlich-rechnerische Richtigstellung umzusetzen. Die Krankenkasse hat mit Blick auf evtl. Haftungsansprüche nach § 106a Abs. 7 SGB V a.F. i.V.m. § 106 Abs. 4b SGB V a.F. ein Bescheidungsinteresse auch dann, wenn die Kassenärztliche Vereingiung von einer Honorarrückforderung gegenüber den betroffenen Vertragsärzten absehen sollte oder muss.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2021 - L 5 KA 2036/19