Feststellungslast für die tatsächliche Ausführung abgerechneter Leistungen
keine Lieferung von Schiffen, wenn der Erwerber seine Eintragung als Eigentümer im Schiffsregister nicht bewirken kann
Leitsatz
1. Zur Identifizierung des Leistungsgegenstands in einer Rechnung können andere Geschäftsgrundlagen herangezogen werden, wenn
die Rechnung darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet sind. Nicht ausreichend sind allerdings Verweise auf einen Vertrag,
der über mehrere Leistungen abgeschlossen ist.
2. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung geltend macht, trägt die Feststellungslast dafür, dass die abgerechneten
Leistungen tatsächlich ausgeführt worden sind.
3. Entscheidend für das Vorliegen einer Lieferung ist, dass der Abnehmer vom Lieferer faktisch in die Lage versetzt wird,
mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren, insbesondere ihn wie ein Eigentümer nutzen und veräußern zu können. Danach
liegt eine Lieferung eines Schiffes nicht vor, wenn der Erwerber keine Möglichkeit hat, seine Eintragung im Schiffsregister
als Eigentümer zu bewirken.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2022 S. 221 Nr. 7 PAAAI-57930
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.11.2021 - 7 K 7201/18
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