Steuerhinterziehungsbekämpfung | Erste Evaluation des anonymen Hinweisgeberportals (FinMin)
Die Zahl an anonymen Hinweisen auf möglichen Steuerbetrug ist durch das anonyme Hinweisgeberportal der Steuerverwaltung Baden-Württemberg gestiegen. Das ist das Ergebnis einer ersten Evaluation durch die Steuerverwaltung. Hierauf macht das baden-württembergische Finanzministerium aufmerksam.
Hintergrund: Seit Jahren ist es in allen Bundesländern möglich, anonyme Hinweise auf möglichen Steuerbetrug telefonisch, per Mail oder Brief zu geben. Ende August hat Baden-Württemberg ein Portal online gestellt, auf dem solche anonymen Hinweise auch digital abgegeben werden können. Gleichzeitig soll das Portal die Kommunikation bei Nachfragen ermöglichen.
Hierzu führt das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg u.a. weiter aus:
Ein relevanter Anstieg falscher oder offensichtlich unbegründeter Hinweise ist nicht zu verzeichnen. Die Qualität der Hinweise, die über das digitale Portal eingehen, ist ähnlich wie bei den analogen Hinweisen. Insgesamt hat die Aufmerksamkeit für das Thema Steuerbetrug zu mehr Hinweisen geführt.
Zentrale Ergebnisse der Evaluation:
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Eingegangene Hinweise zwischen August 2021 und Februar 2022
(inhaltslose Hinweise nicht mitgezählt) | 2.608 |
Eingeleitete Strafverfahren der Steuerfahndung | 12 |
Eingeleitete Strafverfahren der Strafsachen- und
Bußgeldstellen | 11 |
Im Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 wurden bei circa ein Prozent der Hinweise Strafverfahren bei den Steuerfahndungs- und Straf- und Bußgeldsachenstellen eingeleitet. Aufgrund der Vielzahl unseriöser Hinweise zu Beginn wurden die Monate August und September nicht in die Auswertung einbezogen.
Anonyme Hinweise außerhalb des Hinweisgeberportals
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Im Zeitraum August 2021 bis Februar 2022 | 402 |
Eingeleitete Strafverfahren der Steuerfahndung | 11 |
Eingeleitete Strafverfahren der Strafsachen- und
Bußgeldstellen | 12 |
Die strafrechtliche Verwertungsquote liegt hier bei gut 6,7 Prozent, ebenfalls im Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022.
Daraus folgt allerdings nicht unmittelbar, dass die Qualität der Online-Hinweise geringer ist. Nicht jeder brauchbare Hinweis führt zur Einleitung eines Strafverfahrens. Oft werden die Hinweise an die zuständigen Außenprüfungsdienste der Finanzämter weitergeleitet. Nach erfolgter strafrechtlicher Prüfungen können auch rein steuerliche Ermittlungen aufgenommen werden. Solche Fälle fließen in die Verwertungsquote nicht ein, ebenso nicht Hinweise, die den Zuständigkeitsbereich des Zolls oder der Polizei betreffen.
Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
NWB RAAAI-57831