Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Aufbaupfosten für ein Dentalimplantat (europäisches Patent)" – zur Frage der Patentfähigkeit – fehlende Neuheit – keine erfinderische Tätigkeit - Nichtigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 106 766 (nachfolgend: Streitpatent), das auf die Anmeldung vom 31. März 2009 zurückgeht. Das Streitpatent nimmt die Priorität aus der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 202008004463 vom 1. April 2008 in Anspruch
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