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Einstandspflichten des Arbeitgebers im Rahmen der bAV
Neue Rechtsprechung zum Betriebsrentenrecht sowie zur Insolvenzsicherung durch den PSV aA
Das Betriebsrentenrecht ist seit Jahren Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie der politischen Diskussion. Hintergrund ist dabei insbesondere die andauernde Niedrigzinsphase, welche es schwierig macht, die zugesagten Leistungen zu erwirtschaften. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Arbeitgeber für Deckungslücken einstandspflichtig ist und was im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers als „Versorgungsträger“ gilt. Hierzu gibt es neue Entwicklungen in der Rechtsprechung und seitens des Gesetzgebers. Neuerungen gibt es zudem bei betrieblichen Alterszusagen, wenn das Unternehmen im Rahmen einer Insolvenz verkauft wird.
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I. Betriebliche Altersversorgung und die Haftung des Arbeitgebers
[i]AG kann unter fünf Durchführungswegen der bAV wählenUnter betrieblicher Altersversorgung versteht das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) die Zusage eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer auf „Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses“ (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BetrAVG). Dabei stellt das Gesetz dem Arbeitgeber insgesamt fünf verschiedene Durchführungswege zur Verfügung. Wählen kann er zwischen der Direktzusage, der Di...