Umsatzsteuer | Steuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen der Gemeinde zur Bewirtschaftung der Sportanlage (BFH)
Zahlungen einer Gemeinde an einen
Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen
Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen
sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, können nicht umsatzsteuerbare
(echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen einer Gemeinde an den Kläger, einen eingetragenen Verein, im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der dem Kläger kostenfrei zur Nutzung überlassenen gemeindlichen Sportanlage aus den Streitjahren 2011 bis 2014. Das FA sah die Zahlungen der Gemeinde als Entgelt für durch den Kläger an die Gemeinde erbrachte Leistungen an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg ().
Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:
Die Zahlungen der Gemeinde stellen keine Gegenleistung für von dem Kläger im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs erbrachte Bewirtschaftungsleistungen dar. Vielmehr handelt es sich bei den Zahlungen um nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse.
Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, können nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen.
Die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren "echten" Zuschuss wird vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen (u.a. , BStBl II 2020, 126, Rz 15). Dementsprechend ist etwa bei Forschungszuschüssen entscheidend, ob dem Zuschussgeber eine Forschungsleistung zugewendet werden soll oder ob vielmehr die Forschungstätigkeit nicht für den Zahlenden als Empfänger bestimmt ist, wobei als Indiz u.a. der von ihm verfolgte Zweck dient (u.a. , BStBl II 1995, 86).
Nach diesem Maßstab handelt es sich bei den Zahlungen der Gemeinde um einen nicht steuerbaren "echten" Zuschuss. So zeigen die langfristige und zudem unentgeltliche Nutzungsüberlassung einerseits sowie das Fehlen einer Verpflichtung des Klägers, bestimmte Sportangebote vorzuhalten, andererseits, dass es der Gemeinde gerade nicht darum ging, konkrete Betreiberleistungen für sich zu beziehen.
Vielmehr wollte die Gemeinde ersichtlich den Kläger aus strukturpolitischen Gründen in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Sinne der örtlichen Gemeinschaft nachzugehen.
Die Zahlungen der Gemeinde dienten dazu, die Eigennutzung der Sportanlage durch den Kläger zu ermöglichen. Angesichts der langfristigen Nutzungsüberlassung konnte die Gemeinde keinen eigenen Nutzen aus der Bewirtschaftung der Sportanlage durch den Kläger ziehen.
Die Sache ist nicht spruchreif: Es bedarf weiterer Feststellungen, um abschließend beurteilen zu können, inwieweit zugleich der bisherige – vollständige - Abzug der im Rahmen der Bewirtschaftung der Sportanlage (Mäharbeiten, Instandsetzung von Zuwegung und Heizungsanlage) von dem Kläger gezahlten Vorsteuern entfällt.
Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:
Es geht bei dem Urteil einmal mehr um die Abgrenzung zwischen Entgelt für steuerbare (und ggf. steuerpflichtige Leistungen) und nichtsteuerbarem (echten) Zuschuss.
Die Entscheidung referiert zunächst die zu dieser Problematik bereits ergangene Rechtsprechung um schließlich darauf hinzuweisen, dass die Abgrenzung vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen wird. Kern des Urteils ist letztlich eine Einzelfallentscheidung des konkreten Lebenssachverhalts.
Die Dauer der Nutzungsüberlassung und das Fehlen einer Verpflichtung des Klägers, bestimmte Sportangebote vorzuhalten, führte zu der Würdigung, dass es der Gemeinde nicht darum ging, konkrete Betreiberleistungen für sich zu beziehen, sondern den Kläger aus strukturpolitischen Gründen in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Sinne der örtlichen Gemeinschaft nachzugehen. Die Aufhebung und Zurückverweisung beruht darauf, dass es an hinreichenden Feststellungen fehlte, um beurteilen zu können, ob der bisherige Abzug der im Rahmen der Bewirtschaftung der Sportanlage angefallenen Vorsteuern Bestand haben kann.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
KAAAI-57748