Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 UStG Unternehmereigenschaft bei Kapitalanlagegesellschaften und deren Sondervermögen
Kapitalanlagegesellschaften (KAG) haben nach § 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) das bei ihnen gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld oder die damit angeschafften Vermögensgegenstände einem zu bildenden Sondervermögen zuzuführen. Dieses Sondervermögen wird von der KAG verwaltet und ist von dem eigenen Vermögen der KAG getrennt zu halten. Für die Verwaltung des Sondervermögens erhält die KAG nach Maßgabe der Vertragsbedingungen eine Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen.
Hierzu ist hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung folgende Auffassung zu vertreten:
Die KAG erbringt mit ihrer Verwaltungstätigkeit sonstige Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9 UStG gegenüber den einzelnen Einlegern (Anteilsinhabern). In diesem Zusammenhang wird auf das BStBl 1982 II S. 178 und auf Abschn. 69 UStR hingewiesen.
Aus der Vorschrift des § 4 Nr. 8h UStG, der eine Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen nach dem KAGG vorsieht, kann nicht die Unternehmereigenschaft des Sondervermögens abgeleitet werden.