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FG Niedersächsisches 12.10.1989 VI 294/88 VI 295/88 VI 296 88 VI 297/88 VI 298/88 VI 294 298/88
Abgabenordnung; | wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids an GmbH (§§ 122, 124 AO)
Für die wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids an eine GmbH reicht die Angabe des GmbH-Namens mit ladungsfähiger Adresse (ihres gesetzlichen Vertreters). Der ausdrücklichen Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters (namentliche Nennung) bedarf es nicht (vgl. BStBl 1970 II 814), wenn nur im Bescheidkopf klargestellt ist, für wen (hier: die GmbH) der Bescheid bestimmt ist (Niedersächsisches FG, rkr. Urt. v. - VI 294-298/88).