Suchen
OFD Koblenz - S 7104

§ 2 UStG Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungsbeziehungen der staatlichen Lotteriegesellschaft zu ihren Lotterieeinnehmern

Aus der in der Bezugszeile aufgeführten Karteikarte ergibt sich unter anderem die bisherige Auffassung zur Unternehmereigenschaft der für die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) und die Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL) tätigen Lotterieeinnehmer (LE). Danach begründen die bestallten LE gegenüber den LE, die im Rahmen von privatrechtlichen Handelsvertreterverträgen tätig werden mit dem Vertrieb der Lotterielose keine Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG, sodass die Provisionserlöse aus dem Losvertrieb nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen.

Nur mit dem Verkauf von Amtlichen Gewinnlisten begründen auch die bestallten LE eine unternehmerische Tätigkeit (Verweis auf Textziffer 3.1 der Karteikarte).

Aufgrund einer an das BMF gerichteten Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofs zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungsbeziehungen der staatlichen Lotteriegesellschaften zu ihren LE wurde die Rechtslage zur Frage der Selbständigkeit staatlicher LE bei den Referatsleitern (USt) und den Abteilungsleitern (Steuer) der obersten FinBeh des Bundes und der Länder diskutiert. Mit dem ist dem Beschl. der Abteilungsleiter gefolgt worden, wonach mit Wirkung ab dem auch die bestallten LE hinsichtlich ihrer Losverkäufe eine Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG begründen.

Daraus folgt, dass die bestallten LE ab diesem Zeitpunkt den übrigen LE gleichgestellt werden und somit neben den bisher zugeflossenen Erlösen aus dem Verkauf von Gewinnlisten (ermäßigter Steuersatz) nun auch die zufließenden Vertriebs- und Erfolgsprovisionen und die sogenannten Fallgelderträge/Absprunggewinne der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen haben. Fallgelderträge/Absprunggewinne stellen Provisionszahlungen im abgekürzten Zahlungsweg dar. Sie entstehen wie folgt:

Aus verschiedenen Gründen kann ein Spielteilnehmer zu einer späteren Klasse Lotterielose erwerben. Steigt er beispielsweise in der 4. Klasse ein, muss er neben dem Lospreis der 4. Klasse ebenfalls die Lospreise für die vorangegangenen von ihm nicht gespielten Klassen 1 bis 3 entrichten. An die Lotteriegesellschaft leitet der LE den Lospreis der 4. Klasse unter Abzug seiner Provision weiter. Die Erlöse aus den Lospreisen der 1. bis 3. Klasse verbleiben beim LE.

Gewinne aus unverkauften Losen hingegen, die vom LE bis zu einer bestimmten Klasse selbst gespielt werden (Lagerlosgewinne), unterliegen nicht der USt.

Die Karteikarte wird zum aus dem Bestand genommen werden.

OFD Koblenz v. - S 7104

Fundstelle(n):
NWB EN 799/2002
MAAAA-86415