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§ 24 UStG Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Abschn. 268 UStR enthält für Unternehmer, die bei Anwendung der Durchschnittsätze des § 24 UStG USt zu entrichten haben, eine Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten. Betragen diese Umsätze im Kj nicht mehr als 2 400 DM, so kann - unter Maßgabe weiterer in dem Abschnitt dargestellten Voraussetzungen- von der Erhebung der auf diese Umsätze entfallenden Steuer abgesehen werden. Die Vereinfachungsregelung wird auch in Abschn. 230 Abs. 2 Nr. 2 UStR aufgegriffen. Danach wird auf die Abgabe von Voranmeldungen und Entrichtung von Vorauszahlungen grundsätzlich verzichtet, wenn zu erwarten ist, dass die Umsatzgrenze von 2 400 DM im laufenden Kj nicht überschritten wird.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt Folgendes:
Die Betragsangaben ”2 400 DM” in Abschn. 268 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abschn. 230 Abs. 2 Nr. 2 UStR werden mit Wirkung v. jeweils durch die Betragsangabe ”1 200 €” ersetzt.