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§ 1 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung der Arbeitnehmer-Sammelbeförderungen - Auswirkungen des (UVR 97 S. 430, UR 98 S 61)
Mit Bezugsvfg. v. hatte die OFD mitgeteilt, daß die o. g. EuGH-Entscheidung auslegungsbedürftig ist und deshalb abgewartet werden soll, wie der BFH in den noch anhängigen Verfahren in sachlicher Hinsicht entscheidet.
Zwischenzeitlich liegen die Entscheidungen des BFH vor:
In seinen Urt. v. - Az. V R 69/83 und v. - Az. V R 105/92 (bisher noch nicht amtlich veröffentlicht) ist der BFH den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen gefolgt. Die Auslegung des EuGH-Urt. durch den BFH zeigt, daß die unentgeltliche Beförderung von AN durch den ArbG weiterhin als steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b UStG zu behandelt ist. Die unentgeltliche Beförderung der AN von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück durch den ArbG dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der AN und damit unternehmensfremden Zwecken.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, die AN zu befördern. Nur in den Fällen, in denen besondere Umstände die Beförderung erfordern, sind keine unternehmensfremden Zwecke anzunehmen. Solche besonderen Umstände können z. B. schwer mit anderen Verkehrsmitteln zu erreichende Arbeitsstätte oder weit entfernte und wechselnde Baustellen bzw. Arbeitsstätten sein.