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§ 1a UStG Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe durch pauschalierende Land- und Forstwirte
1. Im Zusammenhang mit der Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben i. S. des § 1a UStG durch Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach Durchschnittsätzen gem. § 24 Abs. 1 UStG versteuern, ist folgendes zu beachten:
Die Verwendung einer USt-IdNr. führt nicht in jedem Fall zur Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nur vor, wenn die in § 1a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist dagegen gem. § 1a Abs. 3 UStG grundsätzliche zu verneinen, wenn der Erwerber zu dem in § 1a Abs. 4 UStG kann der Erwerber zwar auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten. Wurde jedoch nicht wirksam optiert und die Erwerbsschwelle nicht überschritten, liegt trotz Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 1a Abs. 2 UStG kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.
Die USt-IdNr. gehört nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a UStG, so daß ihre Verwendung nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb führt. Sie ist lediglich für den leistenden Unternehmer ein Anzeichen dafür, daß der Abnehmer in dem anderen Mitgliedstaat den Erwerb der Besteuerung unterwerfen muß.
2. Die Verwendung einer USt-IdNr. durch den in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Personenkreis führt grundsätzlich auch nicht zu einem wirksamen Verzich...